Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. I. Allgemeines

    1. 1. Für alle durch die bps Leuchten-Systeme GmbH (nachfolgend „Lieferant“) erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten allein und ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht und haben keine rechtliche Gültigkeit.
    2. 2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen von der Unwirksamkeit nicht berührt.
    3. 3. Zeichnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die genannten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen Dritten durch den Besteller nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Lieferanten zugänglich gemacht werden. Soweit ein Auftrag nicht zustande kommt, sind alle dem Besteller übergebenen Unterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich herauszugeben.
  2. II. Zustandekommen des Auftrags

    Sämtliche durch den Lieferanten abgegebenen Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht übersandt, ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Mündliche Vereinbarungen sind zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit vom Lieferanten dem Besteller schriftlich zu bestätigen.
  3. III. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. 1. Die vom Lieferanten festgelegten Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. 2. Für Angebotspreise gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Bindungsfrist von vier Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, bei nach der Auftragsbestätigung erfolgenden Kostensteigerungen angemessene Preiserhöhungen gegenüber dem Besteller vorzunehmen. DieseRegelung gilt nicht für den Fall, dass sich der Lieferant im Lieferverzug befindet.
    3. 3. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto.
    4. 4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz fällig.
  4. IV. Lieferfristen

    1. 1. Lieferfristen sind nicht verbindlich, sofern nicht ein Fixgeschäft schriftlich zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk/Lager des Lieferanten vor Fristablauf verlassen hat.
    2. 2. Bei Vorliegen von Ereignissen höherer Gewalt beim Lieferanten verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls in angemessenem Umfang bei Streiks, Aussperrungen, Eingriffen von Behördenseite, Energie- oder Rohstoffversorgungsschwierigkeiten sowie unvorhersehbaren Lieferungsschwierigkeiten, sofern diese Ereignisse nicht vom Lieferanten zu vertreten sind. Der Lieferant ist bei Eintritt der genannten Ereignisse berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    3. 3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
    4. 4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerungen sind auch bei schriftlich vereinbartem Fixgeschäft ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    5. 5. Der Rücktritt des Bestellers ist erst dann zulässig, wenn dem Lieferanten nach eingetretenem Verzug (§ 286 BGB) eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt wurde und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
    6. 6. Teillieferungen sind zulässig. Änderungen in Ausführung bzw. Ausstattung des Liefergegenstandes gemäß dem technischen Fortschritt seitens des Lieferanten sind jederzeit zulässig.
  5. V. Sonderanfertigungen

    Sonderanfertigungen (von der katalogmäßigen Beschaffenheit abweichende Produkte oder auf Kundenwunsch konstruierte und freigegebene und angefertigte Leuchten, Leuchtenhalterungen, zum Produkt gehörige notwendige Einzelteile bzw. Lackierungen) werden vom Lieferanten weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.

  6. VI. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Produktrücknahme

    1. 1. Der Lieferant wählt Verpackung und die Art des Versandes nach seinem Ermessen.
    2. 2. Bei einem Nettowarenwert bis 1.600,00 berechnet der Lieferant dem Besteller die Kosten für Verpackung und Fracht zum Selbstkostenpreis. Die Kosten für Express- und Terminsendungen übernimmt ebenfalls der Besteller. Bei einem Nettowarenwert über 1.600,00 werden Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus/frei Baustelle unabgeladen durchgeführt. Inselfrachten sind ausgeschlossen. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Lieferung ab Werk. Zusätzlich erforderliche Transport- oder seefeste Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis vom Lieferanten berechnet.
    3. 3. Sofern der Besteller dies wünscht, wird eine Transportversicherung abgeschlossen und mit 0,5 % es Nettowarenwertes in Rechnung gestellt. Versicherte Transportschäden sind dem Lieferanten vom Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Auflistung des eingetretenen Schadens anzuzeigen.
    4. 4. Die Gefahr geht mit Verlassen des Werkes bzw. Lagers des Lieferanten auf den Besteller über. Bei Verzögerungen der Lieferung infolge von Umständen, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    5. 5. Der Besteller/Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmeverpflichtung der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Auf Wunsch werden die Adressen der Annahmestellen mitgeteilt.
  7. VII. Eigentumsvorbehalt

    1. 1. Alle Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Besteller zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten(Eigentumsvorbehalt).
    2. 2. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller ist ein Eigentumserwerb nach § 950 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. 3. Soweit der Besteller Vorbehaltsware mittels Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, weiter verarbeitet, sind die §§ 947, 948 BGB maßgebend. Danach ist das Miteigentum des Lieferanten an der neuen Sache Vorbehaltsware gemäß den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen.
    4. 4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller tritt dieser bereits jetzt seine zukünftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf durch den Lieferanten ist der Besteller berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, bei Wechselprotest oder sonstigen begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen, die Sicherungsabtretung offenzulegen sowie die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, alle Unterlagen herauszugeben und alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind. Zur Verpfändung bzw. Sicherungsübereignung oder anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
    5. 5. Soweit die Vorbehaltsware von dem Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehender Ziffer 2. oder zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nach Ziffer 4. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
    6. 6. Soweit der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die bestehende Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherungen nach Wahl des Lieferanten insoweit in vorgenannter Höhe freigeben.
    7. 7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zulasten des Bestellers.
    8. 8. Der Lieferant ist bei Rücknahme von Vorbehaltsware nach den vorstehenden Bedingungen berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme von Vorbehaltsware, die nicht als Rücktritt vom bestehenden Vertrag gilt, geschieht zu dem jeweils erzielten Erlös und maximal zu den vereinbarten Preisen.
  8. VIII. Annullierung des Vertrages

    Nimmt der Besteller den von ihm bestellten Liefergegenstand trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung des Lieferanten nicht ab oder kündigt der Besteller gemäß § 249 BGB, ist er zum Ausgleich der entstandenen Bearbeitungskosten sowie zum Ersatz entgangenen Gewinns zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 35 % des vereinbarten Lieferpreises verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die dem Lieferanten durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen sowie der entgangene Gewinn gar nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger sind als vorgenannter Pauschalbetrag. Soweit der entgangene Gewinn zuzüglich der durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Aufwendungen beim Lieferanten höher als 35 % des vereinbarten Lieferpreises ausfällt, ist der Besteller verpflichtet, an den Lieferanten den nachgewiesenen höheren Betrag zu zahlen.

  9. IX. Gewährleistungsansprüche

    1. 1. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten besteht für 12 Monate ab Lieferung des Vertragsgegenstandes.
    2. 2. Mängelrügen des Bestellers sind unverzüglich, jedoch spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung des Mangels.
    3. 3. Bei fristgemäßer und begründeter Mängelrüge ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Der Lieferant kann die Beseitigung eines Mangels ablehnen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Kaufpreis der gerügten und mangelhaften Ware um mehr als das Doppelte übersteigen. In diesem Fall kann der Käufer nur die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    4. 4. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur für den Fall, dass der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Weiter gehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz sowie in Fällen, in denen es zu Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen gekommen ist.
    5. 5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Weiter bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Schäden, die durch die Einwirkung Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen, soweit diese Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Vorbezeichnete Mängelursachen haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Gleiches gilt bei unsachgemäßen Reparaturen oder Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.
  10. X. Datenschutz

    Der Lieferant weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Bestellers, um einen ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsablauf zu gewährleisten, gespeichert werden.

  11. XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. 1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Blomberg.
    2. 2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist soweit gesetzlich zulässig Blomberg.
    3. 3. Es kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.